Italien

Folgende Teile der italienischen Regularien wurden mir dankenswerterweise in einer Rohübersetzung Ende 2008 zugesandt. Ich habe sie teilweise ergänzt. Alles ohne Gewähr.

Das italienische Straßenverkehrsrecht umfasst unter anderem das gesetzesvertretende Dekret ,,(Neue) Straßenverkehrsordnung``= (Nuovo) Codice della strada:S.1

Art. 68 Bauart-, Funktions- und Ausrüstungsbestimmungen für Fahrräder

  1. Fahrräder müssen ausgerüstet sein mit ...

    1. ...

    2. ...

    3. Beleuchtungseinrichtungen: Nach vorne mit einem weißen oder gelben Licht, nach hinten mit einem roten Licht und rotem Rückstrahler; an den Pedalen müssen gelbe Rückstrahler angebracht sein, solche müssen auch an den Fahrradseiten angebracht sein.

  2. Die in Absatz 1, Buchstabe c) genannten Beleuchtungseinrichtungen müssen zu den in Art. 152 Abs. 1 beschriebenen Tageszeiten und Fällen angebracht und in Betrieb sein

  3. Die Vorschriften in den Buchstaben b) und c) von Absatz 1 gelten nicht für Fahrräder während sportlicher Wettbewerbe.

  4. Hinweis auf ein Ministerdekret, das Eigenschaften von Fahrrädern regelt, die mehrspurig sind und dem Transport einer anderen Person als der des Fahrers dienen

  5. Hinweis zu Vorrichtungen für Kindertransport, Details in Art. 225 der Ausführungsbestimmungen.

  6. Wer mit einem Fahrrad fährt, welchem (...) eine der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen fehlt oder bei welchem die Beleuchtungseinrichtung nicht den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 69 entspricht, kann mit einer Verwaltungsstrafe von 22Euro bis 88Euro belangt werden.

  7. Strafandrohung von 36Euro bis 148Euro gegen Fahrer, die Fahrräder fahren, die nicht den Bestimmungen des in Absatz 4 genannten Ministerialdekrets entsprechen.

  8. Strafandrohung von 370Euro bis 1485Euro, falls Tat nicht vollendet, gegen Hersteller oder Inverkehrbringer von nicht typzugelassenen, aber typzulassungspflichtigen Fahrrädern oder typzulassungspflichtigen Ausrüstungsteilen.

Das gelbe Frontlicht ist ja auch in Österreich für Fahrräder zulässig.

Art. 69 Eigenschaften der (...) Beleuchtungseinrichtungen der (...) Fahrräder

Besagt im wesentlichen, daß Anzahl, Farben, die Eigenschaften und Betriebsvorschriften geregelt sind.

Art. 152 Lichttechnische Ausrüstung der Fahrzeuge

Zwingend ist die Verwendung der lichtechnischen Ausrüstung von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang an bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang, und auch in Tunneln, bei Nebel oder Schneefall, bei starkem Regen und in jedem anderen Fall schlechter Sichtbedingungen.

Ausführungsvorschrift Art. 377 Radverkehr (zu Art. 182 der Straënverkehrsordnung)

  1. ...

  2. ...

  3. ...

  4. Von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang an nachts, bei jeglicher Dunkelheit, und am Tage, wann immer das Wetter die Beleuchtung erforderlich macht, dürfen Fahrräder mit fehlenden oder mangelhaften vorgeschrieben Beleuchtungseinrichtungen nicht benutzt, sondern nur schiebend mitgeführt werden.

  5. ...

Die Ausführungsbestimmungen sind z.B. auf www.aci.it/index.php?id=791 zu finden.

Art. 224 Bestimmungen zu den Beleuchtungseinrichtungen der Fahrräder (zu Art. 68 und 69 der SVO)

  1. Die vordere Leuchte besteht aus einem elektrisch gespeisten Scheinwerfer, der weißes oder gelbes Licht abstrahlt, mit einer Anbauhöhe von mindestens 30cm und höchstens 100cm vom Boden, und so ausgerichtet, daß seine optische Achse in höchstens 20m Entfernung die Ebene vor dem Fahrrad schneidet.

  2. Auf einem flachen Schirm, der aufrecht 10m vor dem Scheinwerfer steht, muß der Scheinwerfer mindestens 2lx erzeugen auf einer waagerechten Linie von 1m links bis 1m rechts des Schnittpunktes auf dem Schirm mit der der Lotgeraden durch die Scheinwerfermitte. Kein Punkt auf dem Schirm darf 60cm über der waagerechten Linie eine Beleuchtungsstärke von mehr als 5Lux aufweisen.S.2S.3

  3. Das rückwärtige rote Positionslicht wird elektrisch gespeist und symmetrisch auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs und in bis zu 100cm Höhe angebracht, aber nicht unterhalb des Rückstrahlers, und es muß nach hinten gerichtet abstrahlen.

  4. Die Sichtbarkeit von hinten muß aus einem Winkelfeld von $\pm$15Grad vertikal und $\pm$45Grad seitlich gewährleistet sein.

  5. Die Lichtstärke des ausgesendeten Lichtes muß im Winkelfeld von $\pm$10Grad vertikal und $\pm$10Grad seitlich nicht unter 0,05cd liegen.

  6. Der rot rückstrahlende Reflektor muß auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs montiert sein, nicht mehr als 90cm über den Boden ragen,

  7. ...

Also ist die zulässige Leuchtweite schon mal weiter und anders definiert als im deutschen Regelwerk. Die 60cm auf 10m entsprechen den 3,4 Grad, also Zone1. Dort sind in italien 5lx, in Deutschland 2lx zulässig. Die Rücklichter haben keine $\pm115^{circ}$-Anforderung wie in Deutschland. Die Anforderungen an das Rücklicht sind deutlich niedriger als in Deutschland, vgl. S. [*].

,,...Steht hier zwar nicht, aber Tagfahrlicht oder bestimmte Fetischbekleidung brauchen Fahrräder und deren Fahrer 2008 nicht....

Die Raumachsenbezeichnungen klingen komisch: proiezione sullo schermo del centro del fanale paßt nicht zu ,,Lotgerade``, und die 5lx gelten sicher auch über 60cm. ,,Fahrradessentials kompakt aber g10e-detailliert`` fand ich weder auf den Seiten der Landesverwaltung Bozen noch beim A,,I``FC. Deshalb wurden die Links zu codice della strada, von deutschen Botschaft Rom, AutomobilClub-I, und I-Verkehrsministerium verglichen, und die Version mit den höchsten aufgerundeten Euro-Strafsätzen ist nach generalisierter Erfahrung die aktuellste. ...Die technischen Ausführungsbestimmungen zu Fahrradlicht waren bei ACI natürlich weggespart und sonst nur vereinzelt zu finden. Deshalb eben alles ohne Gew(a)ehr, aber weil die italienischen Behörden straßenverkehrsvorschriftlich seit Jahren eher alles verschärfen, vermute ich, daß die Regeln nicht abgeschafft wurden.``

Danke an die Quelle. Alleine mit den italienischen Passagen ist es möglich via Suchmaschinen gute Quellseiten zu finden.

Olaf Schultz, Hamburg-Harburg
2010-10-02