Niederlande

In den ca. drei Seiten der Voertuigreglement, die Gerritsen 2005 auf
http://www.m-gineering.nl/voertuigreglement.PDF bereitgestellt hat sind u.a. Anforderungen an die Beleuchtung gestellt. Der beleuchtungsrelevante Anteil wurde netterweise von meiner Freundin auf Deutsch übersetzt. Die (seltsame) Nummerierung wurde selbstverständlich beibehalten.

Kapitel 5, Abschnitt 9 Fahrräder

§10 Beleuchtung, Lichtsignale und rückstrahlende Einrichtungen

Artikel 5.9.51

Fahrräder mit zwei Rädern müssen versehen sein mit:

a. einem nicht dreieckigen roten Rückstrahler an der Rückseite des Fahrzeugs;

b. weißen oder gelben Rückstrahlern an den Laufrädern;

c. vier bernsteingelben oder gelben Rückstrahlern an den Pedalen.

Fahrräder mit zwei mehr als Rädern müssen versehen sein mit:

a. einem nicht dreieckigen roten Rückstrahler an der Rückseite des Fahrzeugs;

b. eine nach vorn gerichteten weißen Rückstrahler, falls das Rad breiter ist als 0,75m und ein einziges Vorderrad hat;

c. weißen oder gelben Rückstrahlern an den Laufrädern;

d. vier bernsteingelben oder gelben Rückstrahlern an den Pedalen.

Artikel 5.9.52

Beiwagen, die mit einem Fahrrad verbunden sind, müssen versehen sein mit:

a. einem nicht dreieckigen roten Rückstrahler an der Rückseite des Fahrzeugs;

b. einem weißen oder gelben Rückstrahler an dem Laufrad.

Artikel 5.9.54

1. Der rote Rückstrahler muß angebracht sein:

a. an Fahrrädern mit einem einzigen Hinterrad zwischen dem Gepäckträger und dem Schutzblech, falls kein Gepäckträger vorhanden ist, auf dem Schutzblech auf einer Höhe von nicht weniger als 0,35m und nicht mehr als 0,90m über der Fahrbahn, ansonsten unter dem Sattel;

b. bei Fahrrädern mit zwei Hinterrädern and der äußersten linken Seite, auf einer Höhe von nicht weniger als 0, 35m und nicht mehr als 0,90m über der Fahrbahn;

c. bei Beiwagen an der äußersten Außenseite, auf einer Höhe von nicht weniger als 0, 35m und nicht mehr als 0,90m über der Fahrbahn.

2. Der in Artikel 5.9.51, zweiter Abschnitt, Satz b, genannte weiße Rückstrahler muß an der äußersten linken Seite des Fahrzeugs angebracht sein.

3. Die weißen oder gelben Rückstrahler an den Laufrädern müssen der Umdrehung des Rades folgen und so dicht wie möglich an der Felge angebracht sein, so daß sie an beiden Seiten des Fahrzeugs sichtbar sind.

Artikel 5.9.55

1. Die in den Artikeln 5.9.51 und 5.9.52 genannten Rückstrahler dürfen nicht verdeckt sein.

2. Die in den Artikeln 5.9.51 und 5.9.52 genannten Rückstrahler dürfen keine Mängel haben, die die Retroreflexion beeinflussen.

3. Die nicht dreieckigen roten Rückstrahler und die weißen oder gelben Rückstrahler an den Laufrädern müssen versehen sein mit einer von unserem Minister bekannt gemachten Prüfkennzeichen.

Artikel 5.9.57

1. Fahrräder mit zwei Rädern und Fahrräder auf drei Rädern mit einem einzigen Vorderrad dürfen mit einem Scheinwerfer an der Vorderseite versehen sein.

2. Fahrräder mit mehr als zwei Rädern und mit zwei Vorderrädern dürfen mit zwei Scheinwerfern an der Vorderseite versehen sein.

3. Fahrräder dürfen mit einer Schlußleuchte versehen sein, die ein von Unserem Minister bekannt gemachtes Prüfkennzeichen trägt.

4. Fahrräder dürfen versehen sein mit: a. einem nach vorn gerichteten weißen Rückstrahler, falls dieser nicht aufgrund von Artikel 5.9.51 vorgeschrieben ist; b. bernsteingelben Rückstrahlern an den Seiten des Fahrzeugs.

5. Beiwagen, die mit einem Fahrrad verbunden sind, dürfen versehen sein mit: a. einem nach vorn gerichteten weißen Rückstrahler; b. bernsteingelben Rückstrahler an den Seiten des Fahrzeugs;

6. Fahrräder und Beiwagen dürfen dürfen versehen sein mit zusätzlichen weißen rückstrahlenden Einrichtungen an der Vorderseite, zusätzlichen nicht dreieckigen roten an der Rückseite und zusätzlichen bernsteingelben an den Seiten des Fahrzeugs.

Artikel 5.9.60

Der weiße Rückstrahler am Beiwagen muß an der äußersten Außenseite angebracht sein.

Artikel 5.9.64

1. Fahrräder dürfen nicht versehen sein mit einer blendenden Beleuchtung.

2. Fahrräder dürfen nicht versehen sein mit einer blinkenden Beleuchtung.

Artikel 5.9.65

Fahrräder dürfen nicht mit mehr Leuchten und rückstrahlenden Einrichtungen versehen sein, als in den Artikeln 5.9.51, 5.9.52 und 5.9.57 vorgeschrieben oder gestattet ist.

E. Fahrräder und von ihnen forbewegte Anhänger

Fahrräder

Artikel 5.18.39

1. Fahrräder, die bei Nacht oder bei Tag, wenn die Sicht schwer eingeschränkt ist, gebraucht werden, müssen mit einer Beleuchtung versehen sein, die den Abschnitten 2 bis 4 entspricht.

2. Fahrräder mit zwei Rädern und Fahrräder mit drei Rädern mit einem einzigen Vorderrad müssen versehen sein mit einem Scheinwerfer an der Vorderseite.

3. Fahrräder mit mehr als zwei Rädern und zwei Vorderrädern müssen versehen sein mit zwei Scheinwerfern an der Vorderseite.

4. Fahrräder müssen mit einer Schlußleuchte, die ein von Unserem Minister bekannt gemachtes Prüfkennzeichen trägt, versehen sein.

Artikel 5.18.40

1. Die in Artikel 5.18.39 genannten Leuchten müssen gut funktionieren.

2. Die Beleuchtungseinrichtungen und die Teile davon müssen am Fahrzeug in geeigneter Weise befestigt sein.

3. Die Gläser der Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht so beschädigt, repariert oder bearbeitet sein, daß der Lichtertrag oder die Funktion nachteilig beeinflusst wird.

4. Leuchten mit derselben Funktion müssen die gleiche Größe, die gleiche Farbe und die gleiche oder fast gleiche Stärke haben. Leuchten und rückstrahlende Einrichtungen mit derselben Funktion müssen auf gleicher Höhe symmetrisch links und recht von der Mitte des Fahrzeugs angebracht sein.

5. Die in Artikel 5.18.39 genannten Leuchten dürfen nicht verdeckt sein.

Artikel 5.18.41

1. Der Scheinwerfer an der Vorderseite darf nicht anders als weiß oder gelb strahlen.

2. Die Schlußleuchte darf nicht anders als rot strahlen.

Artikel 5.18.42

Die Schlußleuchte muß:

a. falls das Fahrrad ein einzigs Hinterrad hat, in der Mitte des Fahrzeugs angebracht sein in einer Höhe von nicht weniger als 0,25m und nicht mehr als 1,20m über der Fahrbahn;

a. falls das Fahrrad zwei Hinterräder hat oder mit einem Beiwagen verbunden ist, an der äußersten linken Seite des Fahrrads angebracht sein und in einer Höhe von nicht weniger als 0,25m und nicht mehr als 1,20m über der Fahrbahn.

E. Anhänger hinter Fahrrädern auf zwei Rädern

Artikel 5.18.46 Anhänger hinter Fahrrädern auf zwei Rädern, die bei Nacht oder bei Tag, wenn die Sicht schwer eingeschränkt ist, gebraucht werden, müssen mit einer Schlußleuchte versehen sein, die ein von Unserem Minister bekannt gemachtes Prüfkennzeichen trägt.

Artikel 5.18.47

1. Die Schlußleuchte muß gut funktionieren.

2. Die Beleuchtungseinrichtungen und die Teile davon müssen am Fahrzeug in geeigneter Weise befestigt sein.

3. Das Glas der Beleuchtungseinrichtung darf nicht so beschädigt, repariert oder bearbeitet sein, daß der Lichtertrag oder die Funktion nachteilig beeinflusst wird.

4. Die Schlußleuchte darf nicht verdeckt sein.

Artikel 5.18.48

Die Schlußleuchte darf nicht anders als rot strahlen.

Artikel 5.18.49

Die Schlußleuchte muß äußerst links an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht sein auf einer Höhe von nicht weniger als 0,25m und nicht mehr als 1,20m über der Fahrbahn.

Dann, Mitte 2008, ist laut http://www.fietsberaad.nl/index.cfm?section=repository&repository=
Fietslampje+op+de+jas+mag%2C+knipperen+niet noch folgende Änderung angedacht:

Minister Eurlings wil het voeren van fietsverlichting op de jas toestaan. Maar knipperende verlichting zal niet worden toegestaan. De aangepaste regelgeving moet eind dit jaar van kracht worden.

De minister baseert zijn voornemen op een onderzoek van TNO. De belangrijkste conclusies uit het onderzoek zijn dat:

Het onderzoek werd begeleid door een projectgroep waarin naast V&W, Justitie, BiZa, de Fietsersbond en de SWOV participeerden. De in de projectgroep participerende organisaties onderschrijven de uitkomsten van het onderzoek, aldus de minister

Mal wieder den Vorteil einer niederländisch sprechenden Frau und eines niederländischen Kollegens auskostend, Marten G. hat's bestätigt:

Der Minister begründet seine Pläne mit einer Untersuchung des TNO. Die wichtigsten Schlußfolgerungen dieser Untersuchungen sind, daß:

Die Untersuchung wurde begleitet durch eine Projektgruppe, in der neben V&W, Justitie, BiZa, Fietsersbond und SWOV teilnahmen. Die in der Projektgruppe teilnehmenden Organisationen unterschrieben die Ergebnisse der Untersuchung, folgendermassen der Minister.

Also keine Blinklichter und eine ansonsten pragmatisch unaufgeregte Herangehensweise.

Olaf Schultz, Hamburg-Harburg
2010-10-02