Österreich

In Österreich ist zum 1. Mai 2001 eine neue Fahrradverordnung inkraft getreten. Im Folgenden in Ausschnitten wiedergegeben. Der Volltext ist u.a. auf
www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/recht/stvo/download/fahrradverordnung.pdf zu finden.

Allgemeines

§1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muß - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:

1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4m/sec$^2$ bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20km/h erreicht wird;

2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;

3. mit einem helleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100cd beleuchtet;

4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd;

5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20cm$^2$; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein;

6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20cm$^2$; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein;

7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;

8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20cm$^2$ oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen;

9. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.

(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muß die Bremsverzögerung - unbeschadet des Abs. 1 Z 1 - einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet.

(3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 1 Z 3 und Z 4 mit der Maßgabe, daß die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15km/h erreicht werden muß.

(4) Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Ausrüstung verwendet werden.

Mehrspurige Fahrräder

§2. Die Bestimmungen des §1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:

1. es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, daß sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;

2. die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;

3. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muß abweichend von §1 Abs. 1 Z 9 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.

Fahrradanhänger

§5. (1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muß ausgestattet sein:

1. mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,

2. mit einem roten Rücklicht,

3. vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie

4. jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen. Bei Anhängern, die breiter als 60cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, daß die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20cm$^2$ aufweisen.

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Damit sind in einigen Punkten bedeutend mehr Freiheiten gegeben und bei diesen Beleuchtungsstärken bzw. Intensitäten ist klar, daß Fahrradbeleuchtung nur als Positionslampe angesehen wird.

Olaf Schultz, Hamburg-Harburg
2010-10-02