Art. 216 Beleuchtung

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

  1. Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Artikel 30 Absatz 1VRV erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.

  2. Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.

  3. Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 10.

So schön einfach geht es in der Schweiz (in diesem Punkt).



Olaf Schultz, Hamburg-Harburg
2010-10-02