TA 17 Bremsleuchten

Stand Mai 1994

(1) Die Lichtstärke von Bremsleuchten muß bis zur Vertikal- und Horizontalwinkeln von je $\pm 5$$^{\circ} \:$zur Bezugsachse mindestens betragen:

für gelbes Licht 20cd
jedoch für Kleinkrafträder 7cd
für rotes Licht 30cd
bis zu einem Vertikalwinkel von $\pm15$$^{\circ} \:$
(bei Leuchten für rotes Licht vorläufig $\pm 5$$^{\circ} \:$)
und einem Horizontalwinkel von bis zu $\pm 45$$^{\circ} \:$ 0,3cd

Bei den in einem Gerät vereinigten Brems- und Schlußleuchten für rotes Licht muß das Verhältnis der Lichtstärke der Bremsleuchte zur Lichtstärke der Schlußleuchte bis zu einem Vertikalwinkel von $\pm 5$$^{\circ} \:$ und einem Horizontalwinkel von bis zu $\pm 10$$^{\circ} \:$mindestes 5:1 betragen.

(2) Für die Bauart und Prüfung gelten im Übrigen die Nrn. 2 bis 5.

Olaf Schultz, Hamburg-Harburg
2010-10-02